Abgrenung von umsatzsteuerbarer
Leistung zu inkriminierter Handlung
Leitsatz
Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerbare Leistung
oder eine inkriminierte Handlung vorliegt, die mangels eines entsprechenden
Marktes in der Europäischen Union nicht der Umsatzsteuer unterliegt,
ist nicht isoliert auf die Handlung, sondern auf den durch den Leistungsempfänger
abgegoltenen Leistungserfolg abzustellen. Ausführungen zur Frage,
ob und gegebenenfalls wie das im Ertragssteuerrecht geltende Verbot
der Doppelbelastung bei einer Besteuerung und gleichzeitigen strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung im Rahmen der Umsatzsteuer zu berücksichtigen
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1204 Nr. 19 PStR 2023 S. 99 Nr. 5 VAAAI-06061
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches
Finanzgericht
, Beschluss v. 18.02.2022 - 4 V 148/20
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