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NWB Nr. 29 vom Seite 2394

Doppelte Haushaltsführung aus Anlaß der Eheschließung

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Kaufmann Norbert Jakobs, Düsseldorf

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG können notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen doppelter Haushaltsführung entstehen, grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Als entscheidende Voraussetzung des Werbungskostenabzugs fordert das Gesetz jedoch, daß die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlaßt ist. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung des BFH die Eheschließung einem beruflichen Anlaß gleichgestellt, wenn beide Ehegatten vor der Heirat in verschiedenen Orten berufstätig waren, in den jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach ihrer Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben.

In seiner Entscheidung vom hat der BFH nochmals betont, daß es sich bei dieser Gleichstellung der Eheschließung mit einem beruflichen Anlaß um eine absolute Ausnahmeregelung handelt. Unbedingt erforderlich ist, daß beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Bei Vorliegen dieser Umstände erscheint unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichstellung deshalb angezeigt, weil ...

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