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Ausbau eines Getreidespeichers
Mit Urteil vom hat der IX. Senat des BFH erneut zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude ein Neubau hergestellt werden kann. Die ältere Rechtsprechung und darauf gestützt auch die Finanzverwaltung gingen nur in Ausnahmefällen von der Schaffung eines Neubaus aus. Nur wenn die im Rahmen der Umbaumaßnahmen neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verliehen, konnte ein Neubau angenommen werden. Dies erforderte insbesondere das Ersetzen von verbrauchten Teilen des Gebäudes, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschoßdecken und die Dachkonstruktion. Keinen Einfluß auf die Qualifikation Altbau/Neubau sollte nach der früheren Rechtsprechung des BFH die Frage haben, ob sich durch die Umgestaltung eines Gebäudes (auch) dessen Zweckbestimmung ändert.
Mit einer Serie von Urteilen hat der IX. Senat des BFH im Mai 1995 eine Lockerung dieser restriktiven Rechtsansicht eingeleitet. In diesen Urteilen hat der IX. Senat, gestützt auf die Herstellungskostendefinition in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, insbesonde...