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Atypisch stille Beteiligung am Teilbereich einer Kapitalgesellschaft
Die gewerbliche Tätigkeit von Personenhandelsgesellschaften oder anderen Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dazu gehören auch die atypisch stillen Gesellschaften. Ihre Tätigkeiten bilden einen selbständigen gewerbesteuerrechtlichen Steuergegenstand. Sachlich gewerbesteuerpflichtig sind die Mitunternehmer. Schuldner der Gewerbesteuer ist jedoch allein der Geschäftsinhaber. Die für die Gesellschaft ermittelten Besteuerungsmerkmale sind deshalb in dem gegen ihn als Steuerschuldner gerichteten Gewerbesteuermeßbescheid zu erfassen.
Sind mehrere Personen oder Gruppen als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgewerbe einer anderen Person beteiligt und bestehen mehrere stille Gesellschaften, muß geklärt werden, ob gewerbesteuerlich ein einziger Gewerbebetrieb oder mehrere Betriebe vorliegen. Die Entscheidung dieser Frage hängt nach einem davon ab, ob die einzelnen stillen Gesellschaften und die dem Inhaber des Handelsgeschäfts steuerrechtlich zuzuordnenden Tätigkeiten als Einheit oder als getrennte Tätigkeit zu beurteilen sind.
Als Einh...