§ 10 EStG Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV; Nachmeldung eines Sonderkontos anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2002
Zusammenfassender Erlass vom
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat auch die Friseur-Innung Schwarzwald-Baar im Jahr 2002 ein Sonderkonto für Zuwendungen zur Unterstützung von Hochwassergeschädigten in den im Bundesgebiet betroffenen Ländern eingerichtet. Im Nachgang zum o.g. zusammenfassenden Erlass teilt das FinMin Ba-Wü daher noch folgendes Sonderkonto, auf das Zuwendungen eingezahlt werden konnten, mit:
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Friseur-Innung Schwarzwald-Baar | ||
Sparkasse Villingen-Schwenningen | ||
Konto-Nr.: | 78073 | |
Bankleitzahl: | 694 500 65 | |
Kennwort: ”Friseure in Not” |
Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen, die zur Linderung der Katastrophenfolgen im Rahmen des o.g. Spendenaufrufs geleistet wurden, wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV zugelassen. Danach genügt für Zuwendungen, die bis zum auf das o.g. für den Katastrophenfall eingerichtete Sonderkonto eingezahlt wurden, als Nachweis die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (auf die Verfügungen der und der wird hingewiesen).
Dieser Erlass ergänzt den Erlass vom . Er ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
-S
2223/153
Fundstelle(n):
GAAAA-81508