§ 16 EStG Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei teilentgeltlicher Veräußerung
Nach Tz. 36 des BStBl 1993 I S. 80, wird bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in den Fällen, in denen das Entgelt den Verkehrswert des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht erreicht, nur im Verhältnis des bei der Veräußerung tatsächlich erzielten Gewinns zu dem bei einer unterstellten Veräußerung des ganzen Betriebs erzielbaren Gewinns gewährt.
Auf Grund der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG im Jahressteuergesetz 1996 ist bei der Gewährung des Freibetrags weder auf das Verhältnis zwischen dem Teilbetrieb oder dem Mitunternehmeranteil zum ganzen Betrieb noch auf die Entgeltlichkeitsquote abzustellen. Auch in Fällen der teilentgeltlichen Veräußerung ist nunmehr der volle Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren
Tz. 36 und 41 des a. a. O. werden daher angepasst.
OFD Koblenz v. - - S 2242 A -
Fundstelle(n):
EAAAA-81500