Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - S 7117 h/2

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Bezug: BStBl 2021 I S. 778

Bezug: BStBl 2021 I S. 1088

Bezug:

Mit wurde der UStAE an die Rechtsprechung des ) angepasst. Danach bestimmt sich der Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für bestimmte Veranstaltungen betreffend nach dem Veranstaltungsort.

Zur Anwendung der Ortsregelung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für o.g. Dienstleistungen ist es nach veränderter Verwaltungsauffassung

  1. nicht mehr erforderlich, dass die Veranstaltung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, aber

  2. notwendig, dass der Leistungsempfänger physisch bei der Veranstaltung anwesend ist.

Nach dem sind diese neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden.

Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung der neuen Grundsätze mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Daher wurde mit dem eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Die Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich ausschließlich auf das Merkmal der „Zurverfügungstellung an die Allgemeinheit“.

Danach wird es für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 und Beispiel 2 des UStAE in der bis zum geltenden Fassung anwenden.

Im Ergebnis kann daher vorerst weiterhin davon ausgegangen werden, dass sich der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG, sondern nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, wenn die Veranstaltung nicht der Allgemeinheit zugänglich ist.

Die Nichtbeanstandungsregelung gilt nicht für das Merkmal „physische Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung“. Daher scheidet in allen offenen Fällen eine Ortsbestimmung nach dem Veranstaltungsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) aus, wenn der Leistungsempfänger lediglich online an der Veranstaltung teilnimmt.

Thüringer Finanzministerium v. - 1040 - 22 - S 7117 h/2

Fundstelle(n):
CAAAI-05788