Körperschaftsteuer | Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe (BFH)
Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Im Streitjahr wickelte die Klägerin (eine GbR, zu Beginn des Streitjahres waren B, C und D mit jeweils 2 % und E mit 94 % an der Klägerin beteiligt) hauptsächlich wie bereits in den Vorjahren über depotführende Banken diverse Wertpapiergeschäfte sowie Devisengeschäfte ab und erwarb Goldbarren. Aus einer Beteiligung an der A KG erzielte sie des Weiteren Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass eine Übertragung eines Anteils an der Klägerin durch E auf die Stiftung einen Gesellschafterwechsel bewirkt habe, weshalb der vortragsfähige Verlust zu reduzieren sei. Die Ausübung eines Wandlungsrechts sei als tauschähnlicher Vorgang und die erhaltenen Aktienpakete seien als Betriebseinnahme zu werten. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. des § 8b Abs. 2 KStG sei, soweit die Stiftung an der Klägerin beteiligt sei, dem erzielten Veräußerungspreis der Wert der Aktienpakete als Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet:
Weiterhin ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 1 bis 6 KStG gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nicht auf Anteile anzuwenden sind, die von Finanzunternehmen unter den dort genannten Voraussetzungen erworben werden. § 3 Nr. 40 Satz 3 Halbsatz 2 EStG enthält eine identische Regelung für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens.
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG und der Parallelregelung im EStG erfüllt wurden, hat das FG rechtsfehlerfrei bejaht.
Dem FG ist schließlich auch darin zu folgen, dass es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht darauf ankommt, ob es durch die Übertragung der Beteiligung durch E an die Stiftung zu einem partiellen Unternehmerwechsel gekommen ist. Auch kann dahinstehen, wie die Ausübung des Wandlungsrechts ertragsteuerrechtlich im Einzelnen zu würdigen ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
SAAAI-05787