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Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz
In nahezu allen Jahresabschlüssen finden sich am Bilanzstichtag Forderungen wieder, die noch nicht beglichen sind. Die Zugangsbewertung der Forderungen erfolgt nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten, dem Nennwert. Gleiches gilt für die Bilanzierung der Forderungen in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für die Bilanzierung muss die Forderung rechtlich entstanden, also im abgelaufenen Geschäftsjahr realisiert sein.
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Folgebewertung
[i]Strenges NiederstwertprinzipSind Forderungen am Bilanzstichtag fällig und bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht beglichen, ist zu prüfen, ob diese Forderungen abzuwerten sind. Handelsrechtlich sind nach dem strengen Niederstwertprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 4 HGB Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag zwingend vorzunehmen. Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung. Steuerlich besteht ein Wahlrecht auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei der Beurteilung jeder einzelnen Forderung sind wertaufhellende Tatsachen, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzauf...