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Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz
Bilanzierung, Bewertung sowie steuerliche Besonderheiten
[i]Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB FAAAH-92843 Die Bewertung von Forderungen ist in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis regelmäßig von großer Bedeutung. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die am Bilanzstichtag noch offenen Forderungen nach dem Grundsatz der Einzelbewertung zu betrachten. Das strenge Niederstwertprinzip führt bei der Bewertung von Forderungen im Umlaufvermögen dazu, dass zwingend eine außerplanmäßige Abschreibung am Stichtag vorzunehmen ist, wenn eine auch nur vorübergehende Wertminderung vorliegt. Neben der Abwertung von zweifelhaften Forderungen durch die Bildung von Einzelwertberichtigungen bzw. vollständigen Forderungsabschreibungen ist für die verbleibenden Forderungen ein darüber hinaus bestehendes Ausfallrisiko über Pauschalwertberichtigungen abzubilden. Steuerlich ist dagegen zu beachten, dass eine Teilwertabschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung möglich ist. Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Wertminderung von Forderungen in der Praxis immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.
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I. Definition und Ausweis von Forderungen
Forderungen sind Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, da diese nicht dauernd dem Betrieb dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, Umkehrschluss). Das Gliederungsschema der Bilanz entsprechend § 266 Abs. 2 HGB sieht unter „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ die folgenden Bilanzposten vor: [i]Bilanzposten
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
sonstige Vermögensgegenstände.S. 761
[i]Zimmermann/ Dorn/Wrede, NWB 21/2021 S. 1524Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss des Mutterunternehmens im Rahmen der Vollkonsolidierung einzubeziehen sind (§ 271 Abs. 2 HGB). Dabei ist unbeachtlich, ob tatsächlich eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann (vgl. Grottel/Kreher in Beck Bil-Komm. HGB, 12. Aufl. 2020, § 271 Rz. 35). Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zeichnen sich nach § 271 Abs. 1 HGB durch einen Anteilsbesitz von mehr als 20 % aus (zur weiterführenden Definition von Finanzanlagen vgl. auch Zimmermann/Dorn/Wrede, ; die sonstigen Vermögensgegenstände werden in diesem Beitrag nicht näher betrachtet).
[i]Ausweis Forderungen gegen GesellschafterNeben den in § 266 HGB aufgeführten Bilanzposten werden für bestimmte Sachverhalte Sonderposten gebildet. Diese umfassen insbesondere Forderungen gegen Gesellschafter von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften (z. B. § 264c Abs. 1 HGB). Nach § 42 Abs. 3 GmbHG sind diese (ebenso wie Verbindlichkeiten) gesondert auszuweisen. Der Ausweis kann entweder im Anhang oder als Forderungen gegen Gesellschafter in der Bilanz erfolgen (vgl. Schubert/Waubke in Beck Bil-Komm. HGB, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz. 126).