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STFAN Nr. 3 vom Seite 7

Fristenberechnung nach der Abgabenordnung

Rechtsanwalt Florian Drexler

Die Fristenberechnung spielt in der Praxis einer Steuerkanzlei eine zentrale Rolle. Der tägliche Posteingang muss erfasst und mit Fristen versehen werden. Zudem werden in den meisten Steuerkanzleien Vorfristen erfasst, um auch unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit oder einem erhöhten Arbeitsanfall gerecht zu werden. Das Berufsrecht für Steuerberater sieht in § 57 Abs. 1 StBerG eine gewissenhafte Berufsausübung vor. Hierunter fällt auch das Führen eines Fristenkalenders bzw. Fristenbuches (zu den Voraussetzungen eines Fristenkontrollbuches vgl. STFAN 2/2014 S. 14 f.). Darüber hinaus wird in den Abschlussprüfungen für Steuerfachangestellte eine sichere Fristenberechnung geprüft. Dieser Beitrag soll eine thematische Zusammenfassung einer Fristberechnung bieten und mit Beispielen die Fristberechnung im konkreten Fall veranschaulichen.

Wirksame Bekanntgabe

Zunächst muss, um eine Frist berechnen zu können, eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, erfolgt sein. Erfolgt keine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes beginnen keine Fristen zu laufen. Die Funktion der Bekanntgabe ist es, dem Steuerpflichtigen nach einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren das Ergebnis mitzuteilen. Es schließen ...