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Verfahrensrecht | Änderung eines ESt-Bescheids nach § 175b AO (BFH)
Soweit § 175b Abs. 1 AO an „Daten i. S. des § 93c AO“ anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem – den Regelungsbereich der Norm umschreibenden – Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob § 175b AO als Änderungsvorschrift für eine nachträgliche Anpassung von Krankenkassenbeiträgen Anwendung findet.
Der BFH führte aus:
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversich...