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Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2022

Verfahrensrecht | Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (BFH)

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beschwerdegegnerin erhob Klage beim FG, mit der sie u. a. die Feststellung begehrt, nicht unter das Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitern nach dem GSA Fleisch zu fallen, weil sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft gem. § 2 Abs. 1 GSA Fleisch i. V. mit § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sei; über das Klageverfahren ist bislang noch nicht entschieden worden.

Außerdem beantragte die Beschwerdegegnerin beim FG, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleischwirtschaft i. S. von § 6 Abs. 9 AEntG sei und somit nicht dem Geltungsbereich des § 6a GSA Fleisch und der Kontrollbefugnis des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Hauptzollamt) gem. § 6b GSA Fleisch unterliege.

Der BFH führt hierzu aus:

Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i. S. des § 6 Abs. 9 AEntG handelt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
VAAAI-05773