Umsatzsteuer | Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht (BFH)
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (Änderung der BFH-Rechtsprechung, Folgeentscheidung zum „Dubrovin & Tröger Aquatics“) (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sieht eine Steuerfreiheit für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen vor, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst (), s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.10.2021 sowie Hartman, .
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin betreibt eine Schwimmschule in der Rechtsform einer GbR. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt sie im Wesentlichen Schwimmkurse für Kinder auf verschiedenem Niveau durch, in denen die Grundlagen und Techniken des Schwimmens vermittelt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Leistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien sind. Das FG der ersten Instanz () gab der Klage statt. Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht sei nicht gegeben. Jedoch könne sich die Klägerin auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.
Auf die Revision des FA legte der dem EuGH u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst (s. hierzu Brunner, NWB Online-Beitrag v. 27.5.2019 sowie Schlegel, USt direkt digital 10/2019 S. 4.
Der EuGH führte aus, dass mit dem Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ der Unionsgesetzgeber auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen wollte, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam ist ( „A & G Fahrschul-Akademie“, Rz. 25; ausführlich hierzu Trinks/Trinks, NWB 14/2019 S. 940 sowie Hartman, NWB 22/2019 S. 1586). Unzweifelhaft wird mit dem hier in Rede stehenden Schwimmunterricht ein wichtiges und im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt. Jedoch bleibt er ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.
Der BFH führt nun aus:
Die Revision des FA ist begründet. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann.
Mit dem steht für den Streitfall fest, dass Schwimmunterricht nicht unter die unionsrechtlich zu gewährende Steuerfreiheit fällt. Entgegen dem Vorlagebeschluss (; Rz 17) ist die Tatsache, dass der Schwimmunterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit dient, über die jeder Mensch – insbesondere zur Bewältigung von Notsituationen beim Kontakt mit Gewässern – verfügen sollte, aus Sicht des EuGH unbeachtlich.
Aufgrund der sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Bindungswirkung hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung zu einer der „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ als sachlich zutreffend zu erachten ist. Der Senat hält daher an seiner bisherigen Rechtsprechung () nicht fest (Änderung der Rechtsprechung).
Eine Steuerfreiheit lässt sich auch nicht anderweitig begründen.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB GAAAI-05765