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UG (haftungsbeschränkt) | Rechtscheinhaftung des Vertreters
Weist eine Unternehmergesellschaft (UG) nicht – wie im Gesetz vorgesehen (vgl. § 5a GmbHG) – ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein.
Der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende haftet wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung [i]Gehrmann, GmbH-Gesellschaftsvertrag, infoCenter, NWB OAAAB-76470 mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat. Nichts anderes gelte, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen um eine UG handele, so der Senat. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der UG genügt danach als solcher nicht, denn anders als beim Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter H...