Zu § 14 KStG
R 14.8 Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger bis einschließlich VZ 2021
(1) 1Die Regelung zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger ist für Mehr- und Minderabführungen anzuwenden, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 erfolgen. 2Für alle Mehr- und Minderabführungen nach dem 31. Dezember 2021 ist § 14 Abs. 4 sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl I S. 2050) anzuwenden.
(2) 1Stellt die Organgesellschaft aus dem Jahresüberschuss (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 oder Abs. 3 Nr. 19 HGB) Beträge in die Gewinnrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 3 HGB ein oder bildet sie steuerlich nicht anzuerkennende stille Reserven, werden die Rücklagen mit dem zuzurechnenden Einkommen beim Organträger oder, wenn er eine Personengesellschaft ist, bei seinen Gesellschaftern versteuert. 2Der steuerrechtliche Wertansatz der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft bleibt unberührt. 3Um sicherzustellen, dass nach einer Veräußerung der Organbeteiligung die bei der Organgesellschaft so gebildeten Rücklagen nicht noch einmal beim Organträger steuerrechtlich erfasst werden, ist in der Steuerbilanz des Organträgers, in die der um die Rücklage verminderte Jahresüberschuss der Organgesellschaft eingegangen ist, ein besonderer aktiver Ausgleichsposten in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen einkommensneutral zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. 4Löst die Organgesellschaft die Rücklagen in den folgenden Jahren ganz oder teilweise zugunsten des an den Organträger abzuführenden Gewinns auf, ist der besondere aktive Ausgleichsposten entsprechend einkommensneutral aufzulösen.
(3) Weicht der an den Organträger abgeführte Gewinn der Organgesellschaft aus anderen Gründen als infolge der Auflösung einer Rücklage i. S. d. Absatzes 1 von dem Steuerbilanzgewinn ab, z. B. wegen Änderung des Wertansatzes von Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz, und liegt die Ursache in vertraglicher Zeit, ist in der Steuerbilanz des Organträgers nach § 14 Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 KStG i. d. F. vom 11.12.2018 ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des Unterschieds einkommensneutral zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht.
(4) 1Im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung oder eines der Veräußerung gleichgestellten Vorgangs sind die besonderen Ausgleichsposten aufzulösen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 5 KStG i. d. F. vom 11.12.2018), sofern sie nicht in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 6e Satz 7 KStG fallen. 2Dadurch erhöht oder verringert sich das Einkommen des Organträgers; § 8b KStG sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG sind anzuwenden. 3Für die Anwendung des § 8b KStG bzw. der § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG sind die Ausgleichsposten mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen. 4Dadurch kann sich rechnerisch auch ein negativer Buchwert ergeben. 5Die Sätze 3 und 4 [1] sind bei der Ermittlung eines Übernahmeergebnisses i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG entsprechend anzuwenden. 6Bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft sind die Ausgleichsposten aufzulösen, wenn der Organträger die Beteiligung an der Zwischengesellschaft veräußert. 7Eine gewinnwirksame Auflösung der besonderen Ausgleichsposten erfolgt nicht bei Beendigung des GAV.
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WAAAI-05683
1Redaktioneller Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen: Der Verweis auf „Sätze 3 und 4“ ergibt sich aus der vorgenommenen Satzreihung.