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Vorsteuer aus Scheinrechnungen
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von Scheinrechnungen ausgegangen werden kann mit der Folge, dass derjenige, der hieraus Vorsteuer zieht, sich der Steuerhinterziehung schuldig macht. Zudem ging es auch darum, unter welchen Voraussetzungen eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung bei Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Vorsteuerüberhang gegeben ist bzw. die Notwendigkeit, auch Feststellungen zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen und nicht nur zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu treffen ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs und damit eine diesbezügliche Steuerhinterziehung scheiden aus, wenn nicht dezidiert festgestellt ist, dass die einzelnen Leistungserbringer gar keine Leistungen an den Steuerpflichtigen erbracht haben. Insofern müssen zumindest Feststellungen zu einem Mindestverkürzungsumfang getroffen werden.
2. Es ist wegen des Umstandes, dass in der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ggf. eine strafbefreiende (Teil-)Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO liegt, nicht zulässig, allein Feststellungen zu u...