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OFD München - S 2252 - 37 St 41

§ 20 EStG Steuerliche Erfassung der Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds

1. Steuerpflichtige Erträge

Erträge aus Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 39 Abs. 1 S. 1 KAGG). Ausgeschüttete Erträge sind bei Zufluss zu versteuern.

Thesaurierte Erträge (= die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen) gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (§ 39 Abs. 1 S. 2 KAGG).

Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 39 Abs. 2 KAGG). Zwischengewinne sind die Erträge, die der Fonds seit der letzten Ausschüttung bzw. - bei thesaurierenden Fonds - seit Beginn des Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat und die dem Anleger bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteilscheins mit dem Veräußerungs- oder Rücknahmepreis ausgezahlt werden.

Gezahlte Zwischengewinne sind im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

Ausschüttungen, thesaurierte Erträge und Zwischengewinne unterliegen gem. § 38b KAGG der Zinsabschlagsteuer. Die Anrechnung des Zinsabschlags setzt die Vorlage einer Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle voraus.

2. Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge

Die Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds ergeben sich aus den von der Oberfinanzdirektion Frankfurt erstellten, im BStBl. Teil I veröffentlichten Übersichten. Es handelt sich hierbei um eine ungeprüfte Wiedergabe der von den Fondsgesellschaften veröffentlichten Angaben, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Die Übersichten stellen allerdings keine Verwaltungsanweisungen dar.

Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 b und Nr. 2 EStG). Die Bezugnahme auf die o.g. Übersichten ist als Nachweis der Anrechnungsbeträge nicht ausreichend (vgl. auch die ergänzenden Hinweise am Schluss der Übersichten).

Mit Schreiben vom hat das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesverband der Investmentgesellschaften - BVI - mitgeteilt, dass nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über die Aufteilung der Kosten (z.B. der allgemeinen Verwaltungskosten) auf steuerpflichtige, steuerfreie und nicht steuerbare Erträge eines Investmentfonds im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden ist. Die mit mitgeteilten anderslautenden Grundsätze sollen letztmals für Geschäftsjahre gelten, die vor dem enden.


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Kalenderjahr
veröffentlicht in BStBl. …
Nachtrag u. Berichtigung in BStBl. …
1990
1991 I S. 522
1992 I S. 12 + 380
1991
1992 I S. 383
1992
1993 I S. 667
1993
1994 I S. 509
1995 I S. 698
1994
1995 I S. 679
1995
1996 I S. 1236
1996
1997 I S. 810
1997
1998 I S. 1393
1998
1999 I S. 699
1999
2001 I S. 123
2000
2001 I S. 549

Ab dem Kalenderjahr 2001 wird die Zusammenfassung der zugeflossenen Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds nur noch auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht. Das BMF hält eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt nicht mehr für erforderlich, da die Zusammenstellung lediglich ungeprüfte Angaben enthält, die bereits aus den von den Fondsgesellschaften erstellten Steuerbescheinigungen ersichtlich sind.


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2001
BMFS vom
http://www.bundesfinanzministerium. de/Anlage14439/Zusammenstellung 2001.pdf
zur Ansicht bzw. zum Download
Bei Aufruf dieser Karteikarte unter Datenbank Bayernrecht juris VV Steuer ist ein Link auf das BMFS vom angebracht.
2002

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2252 - 37 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2252 - 92/St 31

Fundstelle(n):
EAAAA-81484