§ 20 EStG Steuerliche Erfassung der Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds
1. Steuerpflichtige Erträge
Erträge aus Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 39 Abs. 1 S. 1 KAGG). Ausgeschüttete Erträge sind bei Zufluss zu versteuern.
Thesaurierte Erträge (= die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen) gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (§ 39 Abs. 1 S. 2 KAGG).
Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 39 Abs. 2 KAGG). Zwischengewinne sind die Erträge, die der Fonds seit der letzten Ausschüttung bzw. - bei thesaurierenden Fonds - seit Beginn des Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat und die dem Anleger bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteilscheins mit dem Veräußerungs- oder Rücknahmepreis ausgezahlt werden.
Gezahlte Zwischengewinne sind im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugsfähig.
Ausschüttungen, thesaurierte Erträge und Zwischengewinne unterliegen gem. § 38b KAGG der Zinsabschlagsteuer. Die Anrechnung des Zinsabschlags setzt die Vorlage einer Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle voraus.
2. Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge
Die Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds ergeben sich aus den von der Oberfinanzdirektion Frankfurt erstellten, im BStBl. Teil I veröffentlichten Übersichten. Es handelt sich hierbei um eine ungeprüfte Wiedergabe der von den Fondsgesellschaften veröffentlichten Angaben, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Die Übersichten stellen allerdings keine Verwaltungsanweisungen dar.
Voraussetzung für die Anrechnung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 b und Nr. 2 EStG). Die Bezugnahme auf die o.g. Übersichten ist als Nachweis der Anrechnungsbeträge nicht ausreichend (vgl. auch die ergänzenden Hinweise am Schluss der Übersichten).
Mit Schreiben vom hat das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesverband der Investmentgesellschaften - BVI - mitgeteilt, dass nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über die Aufteilung der Kosten (z.B. der allgemeinen Verwaltungskosten) auf steuerpflichtige, steuerfreie und nicht steuerbare Erträge eines Investmentfonds im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden ist. Die mit mitgeteilten anderslautenden Grundsätze sollen letztmals für Geschäftsjahre gelten, die vor dem enden.
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Kalenderjahr | veröffentlicht in BStBl. … | Nachtrag u. Berichtigung in BStBl. … |
1990 | 1991 I S. 522 | 1992 I S. 12 + 380 |
1991 | 1992 I S. 383 | |
1992 | 1993 I S. 667 | |
1993 | 1994 I S. 509 | 1995 I S. 698 |
1994 | 1995 I S. 679 | |
1995 | 1996 I S. 1236 | |
1996 | 1997 I S. 810 | |
1997 | 1998 I S. 1393 | |
1998 | 1999 I S. 699 | |
1999 | 2001 I S. 123 | |
2000 | 2001 I S. 549 |
Ab dem Kalenderjahr 2001 wird die Zusammenfassung der zugeflossenen Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds nur noch auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht. Das BMF hält eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt nicht mehr für erforderlich, da die Zusammenstellung lediglich ungeprüfte Angaben enthält, die bereits aus den von den Fondsgesellschaften erstellten Steuerbescheinigungen ersichtlich sind.
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2001 | BMFS vom http://www.bundesfinanzministerium. de/Anlage14439/Zusammenstellung 2001.pdf zur Ansicht bzw. zum Download | Bei Aufruf dieser Karteikarte unter Datenbank Bayernrecht juris VV Steuer ist ein Link auf das BMFS vom angebracht. |
2002 |
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2252 - 37 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2252 - 92/St 31
Fundstelle(n):
EAAAA-81484