Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG bei
Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen ausschließlich aus
dem persönlichen Budget i.S.d. § 29 SGB IX
Leitsatz
1. Die Abhängigmachung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG davon, ob bei der betreffenden Einrichtung
die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden
Teil vergütet worden sind, ist dem Grunde nach verfassungs- und unionsrechtskonform. Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht besteht
insoweit lediglich, wie die gesetzliche Regelung auf das vorangegangene Kalenderjahr abstellt.
2. Leistungen aus dem persönlichen Budget nach § 29 SGB IX sind nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze (25%) für die Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG einzubeziehen.
3. Eine für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG gemäß dem (BFHE
262, 220) ausreichende mittelbare Kostentragung (durch gesetzliche Träger der Sozialhilfe) ist bei Vergütung der Betreuungs-
und Pflegeleistungen ausschließlich aus dem persönlichen Budget der Kunden nicht gegeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 365 Nr. 5 IAAAI-05640
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.10.2021 - 1 K 736/19
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