Flughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten und einer
Flugbegleiterin gem. § 9 Abs. 4 EStG - Unzulässigkeit eines
Ablehnungsgesuchs, das die sachliche Richtigkeit der richterlichen
Tätigkeit betrifft
Leitsatz
Mit der Annahme, bei einem Piloten und einer Flugbegleiterin liege die erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG an dem
Flughafen, den sie regelmäßig aufgesucht haben und an dem sämtliche Streckeneinsätze begonnen und beendet wurden, liegt kein
verfassungswidriger Eingriff in das objektive Nettoprinzip vor.
Dass die Tätigkeit als Pilot bzw. als Flugbegleiterin schwerpunktmäßig in einem Flugzeug ausgeübt wird, das mangels Ortsfestigkeit
seinerseits keine erste Tätigkeitsstätte ist, ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 9 Abs. 4 EStG (ab. ) für
das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte unerheblich.
Eine Rüge in einem Ablehnungsgesuch gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO, die die sachliche Tätigkeit des Vorsitzenden
Richters betrifft (im Streitfall: der Vorsitzende Richter habe unzutreffend einen Zeugenbeweis vereitelt und Zeugen geladen,
die keinen Bezug zu den Arbeitgeberbestimmungen von Cockpit- und Kabinenpersonal zu einer ersten Tätigkeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 4 EStG hätten), ist einem zulässigen Ablehnungsgesuch nicht zugänglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAI-05639
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.04.2021 - 1 K 1824/15
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