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FG Münster Urteil v. - 13 K 1136/18 G EFG 2022 S. 416 Nr. 6

Gesetze: § 8 Nr. 1 GewStG 2006; § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG

Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer

Ertragsteuerliche Behandlung von an außenstehende Aktionäre gezahlte Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG auf gezahlte Barabfindungen

Leitsatz

1. Zinsen auf an außenstehende Aktionäre gezahlte Barabfindungen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den Zeitraum bis zur Ausübung des Optionsrechts sind wirtschaftlich Ausgleichszahlungen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und dürfen den Gewinn nicht mindern. Bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden erhalten außenstehende Aktionäre die Verzinsung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG noch in ihrer Funktion als Gesellschafter. Bis zur Ausübung der Optionsrechtes werden daher nicht schuldrechtliche Forderungen gegen die Gesellschaften verzinst, sondern die Einlagen der später ausgeschiedenen Gesellschafter.

2. Zinsen auf an außenstehende Aktionäre gezahlte Barabfindungen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den Zeitraum von der Ausübung des Optionsrechts bis zur Zahlung der Abfindungserhöhungsbeträge stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verzinsung von Fremdkapital dar und sind daher als Dauerschuldentgelte i.S.v. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. (in der für 2006 geltenden Fassung) dem Gewerbeertrag zur Hälfte hinzuzurechnen.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 8 Nr. 3
DStR 2023 S. 8 Nr. 3
DStRE 2023 S. 282 Nr. 5
EFG 2022 S. 416 Nr. 6
GmbH-StB 2022 S. 216 Nr. 7
RAAAI-05637

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FG Münster, Urteil v. 15.12.2021 - 13 K 1136/18 G

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