Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Rheinland-Pfalz 16.09.2021 4 K 1270/19

Steuerrecht | Gewerbliche Infizierung einer Zahnarztpraxis

Eine Zahnarztpraxis ist nicht freiberuflich tätig, sondern gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich infiziert, wenn einer der Mitunternehmer derart mit der Organisation der Praxis beschäftigt ist, dass er nicht mehr ärztlich tätig werden kann.

Die [i]Jeder Mitunternehmer muss auch freiberuflich tätig werden Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft ist nur dann freiberuflich, wenn alle Mitunternehmer freiberuflich i. S. von § 18 EStG tätig sind und aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Dies erfordert bei einer Zahnarztpraxis, dass jeder Mitunternehmer zahnärztlich tätig wird. Die ausschließliche Wahrnehmung kaufmännischer Leitungs- oder sonstiger Managementaufgaben führt zur Gewerblichkeit.

Einer der Gesellschafter war aber nur in geringfügigem Umfang bei fünf Patienten zahnärztlich tätig, dies jedoch nicht eigenverantwortlic...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Rechnungswesen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen