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Steuerrecht | Gewerbliche Infizierung einer Zahnarztpraxis
Eine Zahnarztpraxis ist nicht freiberuflich tätig, sondern gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich infiziert, wenn einer der Mitunternehmer derart mit der Organisation der Praxis beschäftigt ist, dass er nicht mehr ärztlich tätig werden kann.
Die [i]Jeder Mitunternehmer muss auch freiberuflich tätig werden Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft ist nur dann freiberuflich, wenn alle Mitunternehmer freiberuflich i. S. von § 18 EStG tätig sind und aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Dies erfordert bei einer Zahnarztpraxis, dass jeder Mitunternehmer zahnärztlich tätig wird. Die ausschließliche Wahrnehmung kaufmännischer Leitungs- oder sonstiger Managementaufgaben führt zur Gewerblichkeit.
Einer der Gesellschafter war aber nur in geringfügigem Umfang bei fünf Patienten zahnärztlich tätig, dies jedoch nicht eigenverantwortlic...