Online-Nachricht - Freitag, 04.03.2022

Gesetzgebung | Änderung der StBVV für die Umsetzung der Grundsteuerreform (BMF)

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform bedarf es der Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung zur Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht. Das BMF hat den Referentenentwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung am veröffentlicht.

Hintergrund: Für die Anfertigung von Erklärungen zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaft- oder Schenkungsteuergesetz erhalten Steuerberaterinnen und Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Nummer 11 der StBVV 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, dabei ist Gegenstandswert grundsätzlich der erklärte Wert.

Für alle Länder, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, ist § 24 Abs. 1 Nummer 11 StBVV anwendbar, da ein Grundsteuerwert, vergleichbar dem bisherigen Einheitswert, festgestellt wird und die Rechtsgrundlage für die Feststellung im Bewertungsgesetz verankert ist.

Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Länder jedoch für ein wertunabhängiges Modell entschieden, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem jeweiligen Landes-Grundsteuergesetz ergibt. Für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht können Steuerberaterinnen und Steuerberater in den betroffenen Ländern daher nicht nach der gegenwärtigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nummer 11 StBVV abrechnen.

Mit der Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung soll § 24 Abs. 1 StBVV dahingehend angepasst werden, dass eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht in allen Ländern gewährleistet wird.

Der Referentenentwurf sieht vor:

  • Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht wird in § 24 Abs. 1 StBVV eine neue Nummer 11a eingefügt. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt.

  • Die Regelung einer Zeitgebühr für die Anfertigung einer Erklärung im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht ist nicht geeignet, da diese der grundsätzlichen Systematik der Steuerberatervergütungsverordnung, die überwiegend auf Wertgebühren abstellt, widersprechen würde.

Hinweis

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
AAAAI-05566