Steuerentlastungsgesetz 2022
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Aktueller Stand:
: Steuerentlastungsgesetz 2022 im BGBl. I S. 749 verkündet
: Verabschiedung Bundesrat
: 2./3. Lesung Bundestag
: 1. Lesung Bundestag
: Bundesregierung beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022
: BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese Entlastung soll sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung zielgerichtet realisiert werden.
Zur Entlastung der Steuerzahler sind folgende Maßnahmen geplant:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum ,
Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem und
Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem auf 38 Cent.
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € ausgezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 € erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, d. h. davon profitieren z.B. auch Bezieher von SGB II-Leistungen.
Quelle: Gesetzesentwurf eines "Steuerentlastungsgesetzes 2022" in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Stand: ), BT-Drucks. 20/1765 (il)
Nachrichten zum "Steuerentlastungsgesetz 2022"
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Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Bundestag beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Steuerentlastung, Energiepreispauschale und Kinderbonus beschlossen (hib)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Bundesregierung bringt zweites Entlastungspaket auf den Weg (BMF)
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Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BMF)
Aufsätze
Weber, Lohnsteuerliche Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022,
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Dorn/Dräger/Francke, Ein kompakter Überblick über aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen,
Gesetzesmaterialien
Gesetzesentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Stand: ), BT-Drucks. 20/1765
Regierungsentwurf eines "Steuerentlastungsgesetzes 2022" (Stand: ), BT-Drucks. 20/1333
Referentenentwurf eines "Steuerentlastungsgesetzes 2022" (Stand: ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF
Fundstelle(n):
QAAAI-05565