§ 32 Abs. 4 EStG Besondere Ausbildungskosten beim Familienleistungsausgleich
Mit Kurzinfo Nr. 003/02 vom - S 2282 A - wurden die Finanzämter über die neue Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von besonderen Ausbildungskosten (auch sog. ”ausbildungsbedingter Mehraufwand”) bei der Prüfung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für Zwecke des Familienleistungsausgleichs informiert (zweistufiges Modell: 1. Ermittlung der Einkünfte und Bezüge, 2. Minderung der Einkünfte und Bezüge um besondere Ausbildungskosten).
Hiernach gehören die mit einer doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (sofern nicht schon bei der Einkünfteermittlung berücksichtigt) gerade nicht zu den besonderen Ausbildungskosten, da diese durch auswärtige Unterbringung erhöhten Lebensführungskosten bereits bei der Bemessung des Grenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) berücksichtigt wurden.
Vorgenannte Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich mit Az.: VIII R 74/01 (BStBl 2002 II, S. 695) bestätigt. Es handelt sich hierbei um das ursprünglich unter Az.: VI R 83/01 geführte Verfahren (vgl. Hinweis in Kurzinfo Nr. 003/2002), welches aufgrund geänderter Zuständigkeiten innerhalb des BFH vom VI. Senat auf den VIII. Senat übertragen wurde.
Aus diesem Grund noch ruhende Einspruchsverfahren können daher entschieden werden.
OFD
Koblenz v. - S
2282 A
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
VAAAA-81474