BGH Beschluss v. - 4 StR 255/21

Strafurteil: Umfang der Mitteilung von Vorstrafen im Rahmen der Beweiswürdigung

Gesetze: § 267 Abs 3 S 1 StPO

Instanzenzug: LG Essen Az: 21 KLs 8/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) im Fall I.1. der Urteilsgründe wird von den Feststellungen jedenfalls im Ergebnis getragen. Zwar handelte es sich bei der Ankündigung gegenüber der Geschädigten, ihre Halsschlagader aufzuschneiden und sie verbluten zu lassen, die das Landgericht als Bedrohung gewürdigt hat, nach den Feststellungen um ein Nötigungsmittel des (besonders schweren) Raubes. Infolgedessen tritt diese Bedrohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Raub zurück (vgl. Valerius in BeckOK-StGB, 51. Ed., § 241 Rn. 12 mwN). Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten nach Vollendung der Raubtat ankündigte, er werde wiederkommen und „es zu Ende bringen“, was unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls den Tatbestand des § 241 StGB erfüllte. Dieser Teil des festgestellten und von der Anklage umfassten Tatgeschehens ist auch nicht unter abweichender rechtlicher Würdigung bereits in den Schuldspruch eingegangen. Soweit das Landgericht in der Liste der angewendeten Vorschriften und in einem Abschnitt der Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung § 240 StGB statt § 241 StGB genannt hat, wertet der Senat dies angesichts der (verkündeten) Urteilsformel als bloßes Schreibversehen.
2. Die Abfassung und der Umfang der Urteilsgründe geben dem Senat noch Anlass zu folgenden Hinweisen:
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Dementsprechend ist es regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen Einzelheiten sowie unter Mitteilung ihnen zugrundeliegender Vorhalte oder Nachfragen des Gerichts wiederzugeben (vgl. , juris Rn. 6 f.; Beschluss vom – 4 StR 191/18, juris Rn. 8). Dies gilt in besonderem Maße bei einer – wie hier – im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten. Auch sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. ). Nicht sachgerecht ist es daher, Vorstrafenurteile undifferenziert und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit im Einzelnen in wörtlicher Wiedergabe einzurücken oder einzukopieren (vgl. , NStZ-RR 2002, 100 mwN).
Sost-Scheible     
      
Quentin     
      
Bartel
      
Rommel     
      
Maatsch     
      

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR255.21.0

Fundstelle(n):
LAAAI-05519