Restschuldbefreiungsverfahren: Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung
Leitsatz
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von , ZIP 2021, 644).
Gesetze: § 294 Abs 1 InsO
Instanzenzug: Az: 51 T 450/20vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg Az: 34 M 4766/15
Gründe
I.
1Die Schuldnerin führt bei der Drittschuldnerin ein Konto als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO. Die Gläubigerin erwirkte wegen einer titulierten Forderung am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und pfändete das bei der Drittschuldnerin geführte Konto der Schuldnerin. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Ende der Wohlverhaltensperiode auf den bestimmt.
2Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom bei dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts hat mit Beschluss vom den Vollzug des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge weder dem materiell-rechtlichen Pfändungspfandrecht noch der öffentlich-rechtlichen Verstrickung unterliegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Drittschuldnerin die Aufhebung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.
II.
3Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin ist nicht begründet.
41. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - sei für die Entscheidung über die Erinnerung nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zuständig gewesen. An einer Vorschrift, welche die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht für Erinnerungen in der Wohlverhaltensperiode begründe, fehle es. Die Zwangsvollstreckung in die zukünftigen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Konto eingegangenen (pfändbaren) Beträge sei gemäß § 89 Abs. 1, § 294 Abs. 1 InsO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag unzulässig. Entsprechend der Rechtsprechung des , ZIP 2017, 2016 Rn. 12) bestehe zwar kein materielles Verwertungsrecht der Gläubigerin, die Forderung unterliege allerdings der öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Um der Schuldnerin einen Zugriff zu ermöglichen, müsse die Verstrickung erst beseitigt werden. Die sich anschließende und in der Fachliteratur und Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben oder aber lediglich auszusetzen sei, sei aus Gründen des Rangerhalts zugunsten einer Aussetzung zu beantworten. Die Verstrickung werde auch beseitigt, wenn die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt werde, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben.
52. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6a) Die Rechtsbeschwerde wendet ohne Erfolg ein, dass das Beschwerdegericht die von der Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts getroffene Entscheidung über die Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Sache nicht hätte überprüfen dürfen, sondern die Entscheidung, weil unwirksam, hätte aufheben und an den funktionell zuständigen Richter des Insolvenzgerichts zurückverweisen müssen.
7aa) Die von der Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts getroffene Aussetzungsentscheidung ist nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam. Die Rechtspflegerin hat kein ihr nicht übertragenes Geschäft des Richters wahrgenommen.
8(1) Für die Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 17 Satz 2 RpflG der Richter zuständig (vgl. , ZIP 2004, 732; vom - IX ZB 287/03, ZVI 2006, 29 f; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 6 Rn. 63; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B. 396). Dem Rechtspfleger steht aber aus Gründen der Selbstkorrektur eine Abhilfebefugnis zu; er kann den von ihm erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufheben (hM; vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1999, 323, 324; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, aaO Rn. B. 394 mwN; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 766 Rn. 24; MünchKomm-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl., § 766 Rn. 46; aA LG Berlin, Rpfleger 1965, 59). Eine die Erinnerung zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers ist dagegen wegen fehlender funktionaler Zuständigkeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam (, aaO; Hintzen in Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, RpflG, 8. Aufl., § 8 Rn. 16; Bork/Hölzle/Zimmer, Handbuch Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kapitel 6 Rn. 42). Hält der Rechtspfleger die Erinnerung für teilweise begründet, so hat er ihr im für begründet erachteten Umfang abzuhelfen und im Übrigen die Erinnerung dem Richter zur Entscheidung vorzulegen (OLG Köln, OLGR Köln 2006, 740; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, aaO Rn. B. 394, Zöller/Herget, aaO § 766 Rn. 24; aA LG Lüneburg, Beschluss vom , 4 T 34/81, juris).
9(2) Gemessen hieran ist die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zurückgewiesen.
10Ist die Erinnerung des Schuldners auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichtet, so stellt sich die Entscheidung des Rechtspflegers, (lediglich) die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auszusetzen, als ein Minus und damit eine Teilabhilfe dar. Diese Teilabhilfeentscheidung ist - da funktionell dem Rechtspfleger zugewiesen - wirksam. Gibt sich der Schuldner wie im vorliegenden Fall mit der Teilabhilfe zufrieden, so mag der noch offene Teil der Erinnerung des Schuldners keiner oder keiner wirksamen Entscheidung des funktionell zuständigen Richters zugeführt worden sein. Dies ändert aber nichts an der Wirksamkeit der Teilabhilfeentscheidung des Rechtspflegers.
11bb) Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts mangels Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung oder die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufzuheben sei.
12Nach allgemeiner Meinung lebt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gemäß § 764 Abs. 1, § 828 ZPO für Entscheidungen über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wieder auf, weil es für die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens an einer der Vorschrift des § 89 Abs. 3 InsO vergleichbaren Regelung fehle (vgl. LG Hamburg, ZInsO 2009, 1707; LG Köln, ZVI 2004, 53; LG Saarbrücken, ZVI 2013, 75; AG Göttingen, ZVI 2006, 522; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 294 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 294 Rn. 35 ff, HmbKomm-InsO/Streck, 9. Aufl., § 294 Rn. 8; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 294 Rn. 5; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 5. Aufl., § 89 Rn. 14; aA FK-InsO/Ahrens, 2. Aufl., § 294 Rn. 25, der diese Auffassung zwischenzeitlich aber aufgegeben hat, vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 294 Rn. 51).
13Die Frage kann dahinstehen. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde auf eine etwaige Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht gestützt werden; dies gilt auch für die funktionelle Zuständigkeit (, WM 2007, 1562 Rn. 7; vom - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330 Rn. 4; vom - IX ZB 284/09, ZIP 2011, 1372 Rn. 5).
14b) In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Aussetzung der Vollziehung eines vorinsolvenzlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zur Wahrung der Rechte des Pfändungsgläubigers zulässig und geboten ist.
15aa) Während des Insolvenzverfahrens kann die Verstrickung einer vorinsolvenzlich gepfändeten und erst im Lauf des Verfahrens entstehenden Forderung dadurch beseitigt werden, dass die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (, ZIP 2017, 2016 Rn. 14). Die Aussetzung erlaubt den Zugriff der Masse auf die Forderung für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Zugleich werden die Rechte der Pfändungsgläubiger nur solange und soweit beschränkt, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens, insbesondere für die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO) erforderlich ist (vgl. , ZIP 2011, 871 Rn. 13; Kreft in Festschrift G. Fischer, 2008, S. 297 ff). Solange nicht feststeht, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden wird, hat der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung (vgl. aaO Rn. 14; vom - IX ZB 14/20, ZIP 2021, 644 Rn. 19).
16bb) Gleiches gilt für das sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anschließende Restschuldbefreiungsverfahren, in dem sich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nahtlos im Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO fortsetzt.
17(1) Auch die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehenden (pfändbaren) Guthaben sind von der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Kontopfändung als künftige Forderungen des Schuldners umfasst. Während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens kann aber wegen des Vollstreckungsverbots gemäß § 294 Abs. 1 InsO ein wirksames Pfändungspfandrecht an den künftigen Forderungen und damit ein materielles Verwertungsrecht des Gläubigers weiterhin nicht begründet werden. Zwar sichert das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO nicht den Zugriff der Masse auf die Forderung, wie dies das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO bezweckt. Denn die Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist mit der Aufhebung des Verfahrens abgeschlossen. Zweck des Vollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO ist es in erster Linie, den Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu entziehen (, BGHZ 163, 391, 396 f). Die Vorschrift dient zudem der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensperiode (, WM 2006, 1780 Rn. 9). Der Zugriff der Insolvenzgläubiger ist daher zur Sicherung eines erfolgreichen Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 3 InsO nunmehr zugunsten des Schuldners beschränkt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens kommt die Geltendmachung von Rechten aus einem Pfändungspfandrecht nicht in Betracht (vgl. , ZIP 2011, 871 Rn. 14; vom - IX ZB 313/11, WM 2012, 1495 Rn. 8).
18Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ändert - wie schon seine Eröffnung - nichts an der Verstrickung der Forderung. Dem Schuldner ist ein Zugriff auf das Kontoguthaben erst möglich, wenn die Verstrickung beseitigt wird. Wurde die Pfändung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht aufgehoben, bleibt die Forderung auch im Restschuldbefreiungsverfahren verstrickt. Wurde die Vollziehung der Pfändung dagegen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt, lebt die Verstrickung mit der Aufhebung des Verfahrens wieder auf.
19Auch im Restschuldbefreiungsverfahren kommt zur Sicherung der Rechte des Vollstreckungsgläubigers wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nur eine (erneute) rangerhaltende Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Betracht. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Pfändungspfandrecht wiederauflebt, wenn die Beschränkungen des Restschuldbefreiungsverfahrens entfallen und dem Insolvenzgläubiger nach Versagung der Restschuldbefreiung wieder ein Zugriff auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Einzelzwangsvollstreckung möglich ist.
20(2) Der Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stehen keine überwiegenden, berechtigten Interessen der Drittschuldnerin entgegen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird der kontoführenden Bank kein unzumutbarer Aufwand für eine jahrlange Überwachung des Verfahrens zur Restschuldbefreiung im Sinne eines "Monitorings" der Eintragungen im Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de auferlegt (aA Cranshaw, jurisPR-InsR 12/2021 Anm. 3 C.III.).
21Im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger bestimmt sich der Schutz des Drittschuldners in entsprechender Anwendung des § 407 BGB. Der Drittschuldner wird von seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger entsprechend § 407 BGB durch eine Zahlung an den Schuldner frei, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm obliegende Zahlungsverbot bei Vornahme der Leistung nicht kennt (vgl. , BGHZ 86, 337, 338 f; vom - IX ZR 27/88, ZIP 1988, 1610, 1611; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 829 Rn. 19; Stöber/Rellermeyer/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B. 165; Keller/Steder, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Kapitel 3 Rn. 362). Maßgeblich ist im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger damit die Kenntnis des Drittschuldners von dem Ende der Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
22Ist die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie hier, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ausgesetzt, lebt die Verstrickung der gepfändeten Forderung mit dieser wieder auf. Diese Entscheidung wird dem Drittschuldner nicht zugestellt. Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 4 Satz 1 InsO (lediglich) öffentlich bekanntgemacht (§ 9 InsO). Gemäß § 9 Abs. 3 InsO genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten.
23Regelmäßig wird der Pfändungsgläubiger, in dessen Interesse die Fortsetzung der Vollstreckung liegt, dem Drittschuldner die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners und damit den Eintritt des die Aussetzung der Vollziehung beendenden Ereignisses mitteilen. Fehlt es an einer derartigen Mitteilung des Pfändungsgläubigers und wird dem Drittschuldner die Entscheidung des Insolvenzgerichts auch nicht von anderer Seite mitgeteilt, kommt es für die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung des Drittschuldners darauf an, ob es dem Gläubiger gelingt, die Kenntnis des Drittschuldners auf andere Weise zu beweisen (, BGHZ 66, 394, 398).
24Ob die Drittschuldnerin als kontoführende Bank nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich nach öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners auf eine fehlende Kenntnis von dem Wiederaufleben der Verstrickung zu berufen, weil sie die ihr im Internetportal zugänglichen Informationen hätte abfragen können, hinge davon ab, ob eine zumutbare Obliegenheit zur Abfrage der Informationen bestanden hätte (, NZI 2010, 480 Rn. 13 f). Wegen der Beschränkung auf zumutbare Maßnahmen steht dieser Gesichtspunkt aber einer Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:021221BIXZB10.21.0
Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 12
NJW-RR 2022 S. 561 Nr. 8
WM 2022 S. 475 Nr. 10
ZIP 2022 S. 602 Nr. 12
BAAAI-05518