Bilanzierung | Keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen SBV II (BFH)
Für die Zuordnung von
Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Ansatz eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen des seinerzeitigen Kommanditisten C.
Der BFH führt hierzu aus:
Nach dem Veranlassungszusammenhang ist die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z.B. entgegen Verfügung der , ).
Ebenso gilt dies, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Kapitalgesellschaft als Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem an ihr beteiligten Kommanditisten eine aus ihnen bestehende zweigliedrige GmbH & Co. KG gründet.
Im Besprechungsfall war der alleinige Kommanditist einer (zweigliedrigen) GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt. Er hatte seine Kapitaleinlage durch Einbringung verschiedener Immobilien erbracht. Die Geschäftstätigkeit der gewerblich geprägten KG beschränkte sich auf die Vermietung der eingebrachten Objekte. Eigene Arbeitnehmer beschäftigte sie nicht; die anfallenden Arbeiten erledigten die Angestellten der Komplementär-GmbH. Nach den Feststellungen des FG hatte die GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang. Anders als das FA kam das FG deshalb zu dem Schluss, dass der Kommanditist seine Beteiligung an der GmbH wegen deren eigenen Geschäftsbetriebs nicht im (überwiegenden) Interesse der KG gehalten habe und deshalb dessen Kapitalbeteiligung kein Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten bei der KG sein könne.
Der BFH ist dieser Würdigung gefolgt. Für die Beurteilung einer Kapitalbeteiligung als Sonderbetriebsvermögen I oder II, das Teil des Betriebsvermögens einer Mitunternehmerschaft ist, sind folgende Gesichtspunkte hervorzuheben:
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I scheidet in diesem Fall regelmäßig aus. Dazu rechnen nur Wirtschaftsgüter, welche objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind. Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH ist jedoch objektiv erkennbar nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt. Ohne einen Akt der Willkürung scheidet auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I aus.
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Für die Zuordnung auch von Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn man der Ansicht der Finanzverwaltung folgen würde, dass eine Kapitalbeteiligung auch deshalb zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören kann, weil sie zur Begründung der mitunternehmerischen Beteiligung eingesetzt wird.
Wird eine Kapitalbeteiligung nicht ausschließlich zur Begründung oder Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Personengesellschaft eingesetzt, kann auch eine außerhalb dieser Sphäre begründete Veranlassung vorliegen. Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II liegt regelmäßig vor, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. In einem solchen Fall kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im überwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt und damit überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist. Verwaltet die Kapitalgesellschaft weitere Beteiligungen, unterhält sie hierdurch ebenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb. Deshalb gehört die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft in der Regel auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Tätigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet.
Dabei ist nach Ansicht des BFH die Frage, ob für das Halten der Kapitalbeteiligung andere außerhalb der Belange der Personengesellschaft liegende Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle gespielt haben, aus Sicht des Gesellschafters zu entscheiden. Deshalb folgt der BFH nicht der Auffassung der Finanzverwaltung dass trotz eigenen Geschäftsbetriebs der Komplementär-GmbH von nicht untergeordneter Bedeutung die Anteile an der Komplementär-GmbH bei zugleich bestehender wirtschaftlicher Verflechtung dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuordnen seien, wenn aus Sicht der KG die Geschäftsbeziehung zur Komplementär-GmbH nicht von geringer Bedeutung ist.
Mangels eines Akts der Willkürung schied im Besprechungsfall auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II aus. Die BFH-Entscheidung lässt allerdings deutliche Zweifel anklingen, ob eine Kapitalbeteiligung überhaupt gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II sein kann.
Hervorgehoben werden kann auch der (erneute) Hinweis des BFH, dass für die Zuordnung einer Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II andere Kriterien gelten, als für deren Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB AAAAI-05501