Außensteuergesetz | Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten (BFH)
Auch wenn der bisherigen Senatsrechtsprechung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eine funktionsgetragene Betrachtungsweise zugrunde liegt, ist ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass allein die Personalfunktion als maßgebender Zuordnungsparameter anzusehen ist (entgegen ) (BFH, Urteil v. 24.11.2021 - I B 44/21 (AdV); veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob bei der Antragstellerin ein Entnahmegewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG in der für das Jahr 2013 geltenden Fassung anzusetzen ist, weil bei einer personallosen Betriebsstätte Wirtschaftsgüter nicht mehr dieser, sondern ab dem aufgrund einer Zuordnung nach der sog. Personalfunktion vollständig der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen seien.
Der BFH führt hierzu aus:
§ 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen , Rz 451).
Bei Betriebsstätten ohne maßgebliche Personalfunktion ist eine nutzungsbezogene Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen ().
Quelle: BFH, Urteil v. 24.11.2021 - I B 44/21 (AdV); NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
QAAAI-05500