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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2022

Einkommensteuer | Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU II (BFH)

Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, sind im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht nochmals als Sonderausgaben zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Wie im Verfahren X R 11/20 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.3.2022) streiten die Beteiligten um die steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG "keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.

  • Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit bereits der Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, sind im Rahmen der inländischen Besteuerung nicht nochmals als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Soweit Vorsorgeaufwendungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, ist ein Abzug als Sonderausgaben grundsätzlich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG nicht vorgesehen, um so einen doppelten steuerlichen Vorteil zu vermeiden (, BStBl II 2020, 763, Rz 15). Allerdings erlaubt diese Vorschrift in Teilsatz 2 Ausnahmen von diesem Grundsatz – als Folge der EuGH-Rechtsprechung im Fall Bechtel (, BStBl II 2017, 1271). Ein Sonderausgabenabzug ist zu gewähren, wenn Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in der EU/EWR oder der Schweiz erzielt werden, die aufgrund eines DBA in Deutschland steuerfrei sind und bei denen der Beschäftigungsstaat „keinerlei“ steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulässt.

Ausgehend vom Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst c EStG war im Fall eines Arbeitnehmers zu prüfen, wann „keinerlei“ steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der erzielten Einnahmen vorliegen. Wie im hat der BFH aufgrund einer unionskonformen Auslegung unter Beachtung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) entschieden, dass ein Abzug von Beiträgen zu einer (ausländischen) Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben möglich sei. Dagegen scheide ein solcher Sonderausgabenabzug aus, wenn die entrichteten Beiträge in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz vollumfänglich steuerlich bereits berücksichtigt worden seien.

Dieser Ansicht ist aufgrund der zwischenzeitlichen Einfügung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch der I. Senat des BFH in seinem Urteil v. – I R 19/19 (BFH/NV 2021, 1357, Rz 21, 26) gewesen. Andernfalls käme es zu dem nicht gewollten doppelten steuerlichen Vorteil.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
EAAAI-05488