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NWB Nr. 10 vom

Vertrauensschutz nach einer Betriebsprüfung durch die DRV?

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Zumindest auf den ersten Blick erscheint es für Arbeitgeber klar, dass sämtliche Sachverhalte, die im Prüfungszeitraum lagen und nicht beanstandet wurden, so auch für die Zukunft weitergeführt werden können. Dieser Gedanke wird jedoch seitens der Sozialversicherungsträger und auch der Gerichte nicht pauschal geteilt. Ein Vertrauensschutz wird nur in sehr engen Grenzen gewährt. Zudem ist Vorsicht geboten, wenn andere Versicherungsträger zur Sozialversicherungspflicht Feststellungen getroffen haben.

Zweck von Betriebsprüfungen

[i]BP sollen nicht den Arbeitgeber entlastenBetriebsprüfungen haben den Zweck, die Beitragsentrichtung im Interesse der Versicherungsträger und der Versicherten sicherzustellen. Ihnen kommt somit keine Entlastungswirkung für den Arbeitgeber zu, weil sie nicht umfassend oder erschöpfend sein müssen (vgl. § 11 BeitragsverfahrensverordnungBVV). Daher verneinen die Sozialgerichte zumindest grds. einen Vertrauensschutz.

Folgen des Prüfungsabschlusses durch Prüfmitteilung oder Verwaltungsakt

[i]Bindungswirkung nur durch Feststellungen in einem VAErgibt die Betriebsprüfung keine Beanstandung, erhält der Arbeitgeber eine pauschal gehaltene Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung „ohne Beanstandung geblieben is...

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