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Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 660Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Mit dem Gesetzesvorhaben sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt, aber auch Erleichterungen und Entlastungen für Arbeitnehmer geschaffen werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden.
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Der Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
Vom [i]Befristete Steuerbefreiung für Pflegebonus Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Pflegeleistungen während der Corona-Krise gewährte Sonderleistungen sind bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei, wenn diese in der Zeit vom bis zum aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden (§ 3 Nr. 11b EStG-E).
Die [i]Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerfreiheit von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wird um sechs Monate verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG-E).
Die [i]Verlängerung Homeoffice-Pauschalemit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte und bislang bis zum befristete Homeoffice-Pauschale in Höhe von tägli...