Außergewöhnliche Belastung: Grundwasserschäden an selbstgenutztem Wohneigentum (§ 33 EStG)
Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bzw. einer selbstgenutzten Wohnung können im Gegensatz zu Hochwasserschäden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden.
Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die Schäden durch ein unabwendbares Ereignis entstanden sind. Unabwendbare Ereignisse sind plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z.B. eine plötzliche Überschwemmung). Von einem unabwendbaren Ereignis ist hingegen nicht auszugehen, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt in einem ”Feuchtgebiet” liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt (, EFG 2000 S. 1325). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels führt und der dadurch verursachte hohe Grundwasserstand zu Vernässungsschäden an Vermögenswerten führt.
Die unter diesen engen Voraussetzungen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden müssen die existenziell notwendigen Gegenstände Wohnung (”das Wohnen”), Hausrat oder Kleidung betreffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden z.B. an einem Pkw, einer Garage oder an Außenanlagen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers an einem Objekt, das der Stpfl. lediglich als Wochenendhaus/-wohnung nutzt, können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden ().
Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Ein bloßer Schadens eintritt reicht nicht aus.
Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht zu einer Werterhöhung (sog. Gegenwertlehre) geführt haben. Entstehen die Aufwendungen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Fertigstellung des Objekts, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass keine werterhöhenden Maßnahmen (”Neu” für ”Alt”) durchgeführt worden sind.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen bestehen keine Bedenken, die Aufwendungen bei dem geschilderten Sachverhalt als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Im Übrigen verweist das FinMin auf R 187 EStR.
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 2284 A - 76 - II B 21
Fundstelle(n):
WAAAA-81465