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IWB 5/2022 S. 164

Frankreich | Festsetzung und Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer

Schon [i]Einfuhrumsatzsteuer in Frankreich ist grds. über die Umsatzsteuererklärung zu meldenbislang konnten Einführer, die bestimmte Anforderungen erfüllten, auf Wunsch ihre Einfuhrumsatzsteuer direkt in der Mehrwertsteuererklärung anmelden und unter den weiteren Voraussetzungen zugleich als Vorsteuer wieder abziehen. Für seit dem entstandene Einfuhrumsatzsteuer ist dieses Vorgehen grds. nun verbindlich. Die Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung und Steuererhebung ging für die meisten Fälle von den französischen Zollbehörden auf die Steuerbehörde über. Der Betrag der Einfuhrumsatzsteuer (nicht aber der Vorsteuerbetrag) wird durch die Steuerbehörden in der Steuererklärung vorausgefüllt. Das impliziert, dass der Einführer in Frankreich für das allgemeine Besteuerungsverfahren mehrwertsteuerlich erfasst sein und über eine französische Mehrwer...

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