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Fortwährende Mieteinkünfte bei vorbehaltenem schuldrechtlichen Nutzungsrecht - Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des
Der Große Senat des BFH hat am beschlossen, daß ein Steuerpflichtiger die von ihm getragenen Herstellungskosten eines ihm nur im Miteigentum gehörenden Gebäudes über die AfA als Betriebsausgaben absetzen kann, soweit er das Gebäude für seine betrieblichen Zwecke unentgeltlich nutzen darf. Der Große Senat verweist auf die ständige Rechtsprechung des BFH, in der die durch Baumaßnahmen des Miteigentümers verursachten Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Gebäudeteil aus bilanztechnischen Gründen ”wie materielle Wirtschaftsgüter” zu Herstellungskosten zu aktivieren sind. S. 2929
Der IX. Senat des BFH hatte sich im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats mit der Frage zu befassen, ob eine Steuerpflichtige, die ihren Miteigentumsanteil an einem vermieteten Wohngrundstück auf ihren Sohn unter Vorbehalt eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts überträgt, für diesen Miteigentumsanteil auch bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) AfA nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. mit § 7 Abs. 4 EStG abziehen darf.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und nach der Rechtsprechung des BFH steht die AfA-Befugnis nur dem dinglich berechtigten Vorbehaltsnießbraucher ...