Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Eilantrag zur Verfahrenssicherung in einer Zivilsache nach fachgerichtlicher PKH-Versagung
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 2 BvR 1514/21 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 1 U 20/19 Verfügungvorgehend Az: 1 U 20/19 Beschlussvorgehend Az: 1 U 20/19 Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 1514/21 Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
I.
1 Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom etwaige vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren 1 U 20/19 gesetzte Fristen zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer und insbesondere die am gesetzte und zuletzt am auf den verlängerte Frist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen für wirkungslos erklärt. Ferner hat die für den terminierte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden dürfen, und weitere Verhandlungstermine dürfen während der Dauer der einstweiligen Verfügung nicht angesetzt werden.
II.
2 Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom verwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220222.2bvr151421
Fundstelle(n):
NAAAI-05352