Steuerhinterziehung | Steuerstrafverfahren können durch gemeinnützige Arbeit eingestellt werden (FinMin)
Steuerstrafverfahren können künftig bei geringer Schuld von den Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter auch eingestellt werden, wenn stattdessen gemeinnützige Arbeit geleistet wird. Bislang war das nur gegen Zahlung einer Geldauflage möglich.
Hintergrund: Das Finanzministerium (FinMin) und das Justizministerium haben dies gemeinsam mit dem „Netzwerk Straffälligenhilfe“ auf den Weg gebracht. Das „Netzwerk Straffälligenhilfe“ kümmert sich in Baden-Württemberg für die Justiz in allen Fällen um die Vermittlung gemeinnütziger Arbeit. Vermittelt werden Personen, denen eine Haft bevorsteht, wenn sie eine Geldstrafe nicht zahlen können. Das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ ermöglicht Verurteilten auf diese Weise, eine Haftstrafe abzuwenden. Ebenso kümmert sich das Netzwerk um die Vermittlung von Verurteilten auf Bewährung und von Beschuldigten bei Verfahrenseinstellungen, die zur Auflage bekommen haben, gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Das FinMin führt hierzu weiter aus:
Die baden-württembergischen Straf- und Bußgeldstellen stellen jährlich rund 2.000 Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld ein. Das betrifft Fälle, bei denen Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird - und zwar unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation. Konnte die Geldauflage nicht gezahlt werden, drohten ein Verfahren und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe. Wer diese nicht zahlen konnte, auch nicht in Raten, der musste in Haft.
Um ein Verfahren einzustellen, können die Straf- und Bußgeldstellen künftig entweder - wie bisher - eine Geldauflage oder alternativ dazu auch gemeinnützige Arbeit auferlegen. Dadurch können ein Verfahren und somit eine Verurteilung vermieden werden.
Die neue Regelung gilt ab dem .
Quelle: Pressemitteilung (JT)
Fundstelle(n):
IAAAI-05306