Online-Nachricht - Dienstag, 01.03.2022

Grundsteuer | Ausfüllhilfe für Feststellungserklärung in Rheinland-Pfalz (LfSt)

Als Service plant die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz, den Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zuzusenden. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (sog. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe). Soweit diese Angaben aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden. Hierauf macht das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Damit der Grundsteuerwert nach den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Wertverhältnissen des Grundstücks (und der Gebäude) zum Stichtag ermittelt werden kann, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft alle zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlichen Angaben an das jeweils zuständige Finanzamt übermitteln. Hierfür werden nur wenige Daten benötigt. Dabei handelt es sich beispielsweise um die amtliche Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert. Die Erklärungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies kann ab dem kostenlos über das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Hier finden sich die Formulare zur Grundsteuer unter „Formulare & Leistungen“. Ebenfalls kann die Übermittlung über Drittsoftware erfolgen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung soll am enden. Zu zahlen ist die Grundsteuer nach neuem Recht jedoch erst ab dem Jahr 2025. Hierzu versenden die Städte und Gemeinden gesonderte Zahlungsaufforderungen. Bis dahin erfolgt die Bemessung der Grundsteuer nach bisherigem Recht und der darauf basierenden Bemessungsgrundlage.

Die Ausfüllhilfe (das Datenstammblatt) enthält Angaben zum Stichtag , wie zum Beispiel:

  • Aktenzeichen

  • Flurstückskennzeichen

  • Lagebezeichnung

  • amtliche Fläche

  • Bodenrichtwert

Muster der Ausfüllhilfe

Ein Muster der Ausfüllhilfe für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für das Grundvermögen auf den ist auf der Homepage des LfSt Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Eine Übersicht der "Dreistufigen Berechnung finden Sie hier.

Folgende Daten müssen unter anderem von den Eigentümern selbst ermittelt werden:

  • Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden)

  • Anzahl der Wohnungen

  • Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze

  • Baujahr

Hinweise

Der Versand dieser Informationsschreiben ist in der Zeit von Mai bis Juli 2022 vorgesehen.

Ausgenommen von diesem Zeitfenster sind aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe, inklusive verpachtete Ländereien (Stückländereien). Hier werden gesonderte Informationsschreiben im August 2022 versendet. Grund für diese nachgelagerte Versendung ist die Komplexität der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen punktuell neu geregelt. Das bedeutet u.a., dass Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen und bisher im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet wurden, zukünftig dem Grundvermögen zugeordnet und damit im Ergebnis der Grundsteuer B unterworfen werden. Hierfür benötigen die Finanzämter ausreichend Zeit zur Aktualisierung des Datenbestandes.

Terminübersicht

: Hauptfeststellungszeitpunkt zur Ermittlung von Grundsteuerwerten.

Ende März 2022: Öffentliche Aufforderung durch das Bundesministerium der Finanzen zur Abgabe der Feststellungserklärungen.

Mai bis August 2022: Versand eines Informationsschreibens samt Daten zum Grundbesitz im Bereich des Grundvermögens bis Juli 2022, im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im August 2022.

: Beginn der elektronischen Annahme der Feststellungserklärung über ELSTER (www.elster.de).

: Ende der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung.

: Entstehungszeitpunkt der reformierten Grundsteuer.

Quelle: Pressemitteilung LfSt Rheinland-Pfalz v. 10.2.2022 (JT)

Fundstelle(n):
TAAAI-05256