Negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch Landwirte
Leitsatz
1. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide
einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung erloschen, so dass die Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auflebt.
2. Wenn die Voraussetzungen für eine beantragte einheitliche und gesonderte Feststellung nicht erfüllt sind, ist ein negativer
Feststellungsbescheid zu erlassen.
3. Wenn ein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch bei einer bereits vollbeendeten
Gesellschaft bekannt gegeben werden, soweit und solange die Feststellungsbeteiligten oder der Empfangsbevollmächtigte nicht
widersprochen haben.
4. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und -haltung, wenn die Tierbestände
die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Anzahl der Vieheinheiten bezogen auf die vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht überschreiten.
5. Wird die Anzahl der Vieheinheiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dagegen überschritten, liegt gewerbliche Tierzucht
vor und können Verluste nur nach § 15 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden.
6. Die Einkünfte aus Tierzucht und -haltung einer Gesellschaft gehören aber dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.
7. Für landwirtschaftliche Betriebe gilt der Beweis des ersten Anscheins der Gewinnerzielung jedenfalls dann nicht, wenn fachfremde
Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen, dabei auf fremde Arbeitskräfte angewiesen sind oder das angestrebte
Leben auf dem Lande ein wesentliches Motiv ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2022 S. 275 Nr. 7 GStB 2022 S. 429 Nr. 12 YAAAI-05143
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