Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) - Umrechung ausländischer Einnahmen
Zu der Frage, in welcher Höhe und zu welchem Stichtag der Wechselkurs im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung (§ 86 EStG) zwischen einer fremden Währung und dem Euro festzulegen ist, nimmt die OFD im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung:
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) sind die Einnahmen der die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis begründenden Tätigkeit anzusetzen. Bei Pflichtversicherten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich insoweit um die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI. Erzielen gesetzlich Pflichtversicherte in einem der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Rentenversicherungssystem entsprechende Einnahmen in einer ausländischen Währungseinheit, sind diese in die maßgebende inländische Währung (VZ 2001 in DM, ab VZ 2002 in Euro) umzurechnen.
Grundsätzlich erfolgt die Umrechnung für den VZ 2001 bezüglich der an der Währungsunion teilnehmenden Staaten über die zum zum Euro unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse in Deutsche Mark. Andere Währungen sind auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse (für den VZ 2001 mit festgelegten Umrechnungskursen für die DM zum Euro) umzurechnen. Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser Währungen auch monatlich zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die mit BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I. veröffentlicht werden. Währungen, die nicht in diesem BMF-Schreiben enthalten sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.
Zur weiteren Vereinfachung ist die ausländische Währung zum Zweck der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) einmal jährlich
zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen, die als letzte im Bundessteuerblatt für das Jahr veröffentlicht werden, in dem die Einnahmen erzielt worden sind, oder
zu dem letzten Tageskurs des Jahres, in dem die ausländischen Einnahmen erzielt worden sind,
umzurechnen.
OFD Magdeburg v. - S 2492 - 3 - St 224 V
Fundstelle(n):
VAAAA-81435