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FG Münster Urteil v. - 1 K 224/21 E

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Werbungskosten

Kosten der Israelreise einer Religionslehrerin

Leitsatz

1. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das auslösende Moment, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.

2. Wenn eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so ist der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Dieser Anteil ist ggf. zu schätzen.

3. Wenn berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist und es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

4. Es steht der privaten Mitveranlassung einer Israelreise, an welcher ausschließlich Religionslehrer/innen als homogene Gruppe teilnehmen, nicht entgegen, dass die Reise vom zuständigen Bistum organisiert worden ist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 22
DStRE 2022 S. 772 Nr. 13
PIStB 2022 S. 63 Nr. 3
DAAAI-05137

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FG Münster, Urteil v. 27.01.2022 - 1 K 224/21 E

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