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NWB Nr. 20 vom Seite 1719

Erbfall mit Gemeinschaftskonto

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kfm. Axel Bader, München

Gehörte zu einem Nachlaß ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto, das auf den Namen beider Partner lautet), so mußte bisher vom erwerbenden Ehe- bzw. Lebenspartner grds. das gesamte Guthaben der ErbSt unterworfen werden, falls das Guthaben fast ausschließlich aus dem Vermögensbereich des Erblassers und (Mit-)Kontoinhabers stammte. Dies war insbes. beim erbschaftsteuerlichen Erwerb durch den nicht erwerbstätigen (Ehe-)Partner der Fall. In einem rkr. Urt. v. hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, daß Guthaben auf Gemeinschaftskonten bei Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs generell nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, da dem überlebenden Alleinerben die andere Hälfte bereits vor dem Erbfall gehört hat. Dies gilt auch, wenn das Geldver- S. 1720mögen überwiegend nur von einem Kontoinhaber erwirtschaftet wurde. Dies ist für den überlebenden Mit-Kontoinhaber ein Vorteil, wenn das Kontovermögen überwiegend vom Erblasser stammt; im umgekehrten Fall allerdings ein Nachteil gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos sind zwar im Außenverhältnis bürgerlich-rechtlich Gesamtgläubiger, die nach der Auslegungsregel de...

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