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BFH 19.06.1990 VIII R 59/88
Gewerbesteuer; | Hinzurechnung von Dauerschulden zum Gewerbekapital (§§ 8 Nr.1, 12 Abs.2 Nr.1 GewStG)
Bei den Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen i.S. des § 8 Nr.1 GewStG entsprechen, ist zwischen den Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen (erste Tatbestandsgruppe) und den Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (zweite Tatbestandsgruppe), zu unterscheiden ().