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Bilanzierung | BMF ändert sein Schreiben zur Nutzungsdauer für Soft- und Hardware
Das BMF modifiziert sein Schreiben vom zur Nutzungsdauer von Soft- und Hardware für Computer, nach dem für Soft- und Hardware eine nur einjährige Nutzungsdauer angesetzt werden kann und stellt nunmehr klar, dass es sich bei dem Ansatz einer nur einjährigen Nutzungsdauer weder um eine Sofortabschreibung noch um eine neue Abschreibungsmethode oder um eine besondere Form der Abschreibung handelt; auch handelt es sich dabei nicht um ein Wahlrecht i. S. von § 5 Abs. 1 EStG.
Der [i]Keine Sofortabschreibung Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer ist nach dem BMF jedoch nicht zwingend, so dass der Steuerpflichtige hiervon auch abweichen kann. Ebenso kann er sich für andere Abschreibungsmethoden entscheiden. Die Abschreibung beginnt in jedem Fall erst mit der Anschaffung oder Fertigstellung; jedoch beanstandet es das ...