Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)
Gesetze: § 611a Abs 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO, § 37 Abs 1 TV-L, § 611 Abs 1 BGB
Instanzenzug: Az: 21 Ca 14447/17 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 7 Sa 1794/18 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Rüst-, Wege- und Umwegezeiten zu vergüten.
2Der Kläger war beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz von Oktober 1995 bis zum tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Renteneintritts. Der letzte Arbeitstag des Klägers war der , danach war der Kläger im Urlaub bzw. arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger wurde als Basiskraft an der Synagoge F, B eingesetzt.
3Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Dem Kläger stand an seinem Einsatzort ein Spind zur Verfügung. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Das dem Kläger zugewiesene Waffenschließfach befand sich im Polizeiabschnitt A in der Fstraße, B. Ob der Kläger die Dienstwaffe zu Hause aufbewahrt und sie dort auch an- und ablegt, ist zwischen den Parteien streitig.
4Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zu dem dienstlichen Waffenschließfach und dem Schutzobjekt sowie der Zeit des Entnehmens, Ladens und Entladens und An- und Ablegens der Dienstwaffe seit dem verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit. Gleiches gelte für die Zeit des Rüstens mit der Dienstwaffe.
5Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,
6Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
7Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto sowie zur Urlaubsgewährung verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten Landes von Umwegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach und für Zeiten des Aufsuchens des Waffenschließfachs, des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe in der Zeit vom bis zum für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Klage in Bezug auf die Vergütung der Umwegezeit und Rüstzeiten.
Gründe
8Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vergütungspflicht des beklagten Landes für die vom Kläger zusätzlich erbrachte Arbeitszeit durch Zurücklegen von Umwegen zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs und dem dortigen Rüsten mit der Dienstwaffe festgestellt. Das Berufungsgericht konnte den Umfang der vergütungspflichtigen Zeiten zulässigerweise schätzen. Weitergehende Vergütungspflichten von Wegezeiten bestehen nicht.
9I. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum dienstlichen Waffenschließfach und für Zeiten des Aufsuchens des Waffenschließfachs, des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe in der Zeit vom bis zum festgestellt und deren Umfang geschätzt. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu korrigieren.
101. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs in der Zeit vom bis zum ist begründet. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Streitfall um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
11a) Das Berufungsurteil ist nicht von Amts wegen zu korrigieren, soweit eine Vergütungspflicht einer Umwegezeit zum dienstlichen Waffenschließfach von insgesamt zwölf Minuten für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt wurde.
12aa) Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt ua. dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ( - Rn. 15; - 5 AZR 240/18 - Rn. 11 mwN, BAGE 168, 25).
13bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Dies folgt aus der gebotenen Auslegung des vom Kläger gestellten Antrags, der auf die Feststellung der Vergütungspflicht konkret benannter Umwegezeiten zielt.
14(1) Nach dem Wortlaut des Antrags wird dieser mit „insgesamt 12 Minuten reiner Fahrzeit (bestehend aus 6 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 1 Minute nach dem offiziellen Dienstende)“ beziffert. In dieser Formulierung hat das Landesarbeitsgericht den Antrag auch in den Tatbestand des Berufungsurteils übernommen. Im Tenor festgestellt hat es hingegen die Vergütungspflicht für Umwegezeiten „im Umfang von insgesamt 12 Minuten reiner Fahrzeit (bestehend aus sechs Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und sechs Minuten nach dem offiziellen Dienstende)“.
15(2) Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (vgl. - Rn. 39 mwN). Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags vorgetragen, dass die Fahrzeit von seiner Wohnung bis zum Einsatzort an der Synagoge bzw. zurück 29 Minuten beträgt und sich diese aufgrund des Umweges zum Waffenschließfach auf 35 Minuten verlängert. Damit legt der Kläger den Umfang der Umwegezeiten mit jeweils sechs Minuten vor Dienstbeginn und nach Dienstende dar. Dies entspricht dem im Antrag angegebenen Gesamtumfang von zwölf Minuten. Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht die Klagebegründung für das Verständnis des Klageantrags in den Blick genommen und somit im Ergebnis dem Kläger nicht mehr zugesprochen als beantragt. Die Widersprüchlichkeit im Wortlaut des Antrags lässt sich in der gebotenen Auslegung, der schutzwürdige Belange des beklagten Landes nicht entgegenstehen, ohne weiteres als Schreibfehler auflösen.
16b) Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von Umwegezeiten ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ( - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Renteneintritt des Klägers in der Berufungsinstanz entfallen. Der Kläger ist nicht gehalten, für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis zum eine Leistungsklage zu erheben. Insoweit bleibt sein Feststellungsinteresse bestehen. Der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus. Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben hatte, war er nicht verpflichtet, aufgrund eines „überholenden Ereignisses“ in der Berufungsinstanz - dem Ende seines Arbeitsverhältnisses - zur Leistungsklage überzugehen (st. Rspr., vgl. - Rn. 18; - 4 AZR 580/10 - Rn. 20 mwN). Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. - Rn. 24, BAGE 152, 1).
17c) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs in der Zeit vom bis zum ist begründet. Diese Zeiten sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.
18aa) Der Arbeitnehmer ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die er in der dienstfreien Zeit nicht nutzt, nach Beendigung seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber in seiner Wohnung zu verwahren. Eine derartige Nebenpflicht besteht jedenfalls in Bezug auf Schusswaffen, die ausschließlich dienstlich genutzt werden dürfen und für deren Aufbewahrung besondere Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen, nicht. Für deren sachgerechte Verwahrung hat regelmäßig der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Verwahrt der Arbeitgeber die Schusswaffen eines bei ihm beschäftigten Wachpolizisten in einem Waffenschließfach, das sich nicht an dem Ort befindet, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit anzutreten hat, und weist er ihn an, seinen Dienst mit einer streifenfertigen Schusswaffe anzutreten, steht das Zurücklegen des Weges zu dem Waffenschließfach im unmittelbaren Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung des Wachpolizisten. Es handelt sich um eine Zusammenhangstätigkeit. Diese ist ausschließlich fremdnützig. Der Arbeitnehmer legt die Schusswaffen an dem Ort des Waffenschließfachs aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers an, weil dies aufgrund der von diesem vorgenommenen Organisation der Arbeitsabläufe so zu erfolgen hat (vgl. - Rn. 26).
19bb) Die für das Aufsuchen des Waffenschließfachs aufgewendete Zeit ist allerdings nicht insgesamt vergütungspflichtig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Weg zur Arbeit nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört. Zu vergüten ist daher nur die Zeit, um die sich der direkte Weg zum Arbeitsort verlängert. Der Vergütungspflicht dieser Umwegezeit steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, die Waffe zu Hause aufzubewahren und anzulegen. Denn der Arbeitnehmer ist - vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung - nicht verpflichtet, die ihm zugeteilte Dienstwaffe zu Hause zu verwahren. Nutzt der Arbeitnehmer die Option, die Waffe zu Hause anzulegen, nicht, bleibt das Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs eine allein fremdnützige und damit zu vergütende Zusammenhangstätigkeit (vgl. - Rn. 27).
20cc) Vergütungspflichtig ist jedoch nur die Umwegezeit, die der Kläger benötigt, um das dienstliche Waffenschließfach aufzusuchen (vgl. - Rn. 29). Der Senat kann seiner Entscheidung dabei zugrunde legen, dass der Kläger das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat. Das beklagte Land hat zwar gerügt, das Berufungsgericht habe sein Bestreiten der Nutzung des dienstlichen Waffenschließfachs von Seiten des Klägers als unbeachtlich bewertet. Allerdings konnte sich das beklagte Land nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken. Da sich das dienstliche Waffenschließfach in den von diesem zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten befindet, hätte sich das beklagte Land zur tatsächlichen Nutzung des dienstlichen Waffenschließfachs durch den Kläger einlassen können und müssen. Dies hat es jedoch nicht getan. Das Landesarbeitsgericht hat ersichtlich den Vortrag des beklagten Landes zur Kenntnis genommen und zutreffend gewürdigt (vgl. - Rn. 30).
21d) Das Landesarbeitsgericht hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten Landes veranlassen keine andere Bewertung.
22aa) Vergütungspflichtig ist die Zeit, die für den Umweg erforderlich ist. Zur Ermittlung der Zeitspanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen (zu den Grundsätzen vgl. im Einzelnen - Rn. 22).
23bb) Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umwegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umwegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Zu den Anforderungen an eine Schätzung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Parallelverfahren Bezug genommen ( - Rn. 23 f.).
24cc) Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Umwegezeiten auf jeweils sechs Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von der Wohnanschrift des Klägers, dem Ort des dienstlichen Waffenschließfachs und dem Ort des zugewiesenen Schutzobjekts frei von Rechtsfehlern (vgl. im Einzelnen das Parallelverfahren - Rn. 37).
25e) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umwegezeiten ab dem gewahrt.
26aa) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen (vgl. - Rn. 29).
27bb) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
28cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass nach dem entstandene Ansprüche des Klägers auf Vergütung der Umwegezeiten nicht verfallen sind. Diese hat der Kläger mit der am zugestellten Klageschrift geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen ( - Rn. 31 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
292. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vergütungspflicht der Zeit zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs im Polizeiabschnitt A sowie zum An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe seit dem richtet. Diese Zeiten sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.
30a) Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 16).
31b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht zum Aufsuchen des Waffenschließfachs und von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist begründet. Die dafür vom Kläger im betrieblichen Bereich aufgewendeten Zeiten sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ( - Rn. 32 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
32c) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung des zeitlichen Umfangs der vergütungspflichtigen Zeiten zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs im Polizeiabschnitt A und zum Rüsten und Abrüsten mit der Dienstwaffe unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung noch stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen ( - Rn. 37 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
33d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung ab dem gewahrt (vgl. Rn. 28).
34II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat frei von Rechtsfehlern die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.
351. Der Feststellungsantrag des Klägers ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 16).
362. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten ist unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem iSv. § 611a Abs. 2 BGB. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird ( - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Gleichermaßen nicht vergütungspflichtig ist der Teil der Wegezeit, der nach dem Umweg über das dienstliche Waffenschließfach für das Zurücklegen des Weges von diesem zum Schutzobjekt benötigt wird. Der nicht vergütungspflichtige Arbeitsweg wird durch den Umweg nur unterbrochen (vgl. - Rn. 22).
373. Da der Klageantrag auf Feststellung der Vergütungspflicht ohne Erfolg ist, fällt dem Senat der Hilfsantrag auf Zahlung von Vergütung zur Entscheidung an. Dieser ist unbegründet, denn die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten.
38III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:131021.U.5AZR55.20.0
Fundstelle(n):
UAAAI-04972