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ÜAnlG § 4

Abschnitt 2: Pflichten der Betreiber

§ 4 Gefährdungsbeurteilung

1Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. 2Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

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UAAAI-04959