ÜAnlG § 30
Abschnitt 5: Aufsichtsbehörden
§ 30 Information der Zulassungsbehörde
Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
Fundstelle(n):
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UAAAI-04959