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ÜAnlG § 30

Abschnitt 5: Aufsichtsbehörden

§ 30 Information der Zulassungsbehörde

Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAI-04959