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ÜAnlG § 25

Abschnitt 4: Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

§ 25 Übermittlungspflichten

Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAI-04959