Abschnitt 4: Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
§ 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
Die Zulassungsbehörde kann
von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und
zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAI-04959